WpHGMaAnzV zwingt Compliance-Beauftragte zum Sachkundenachweis
von Stefan HirschmannBank-Verlag Medien
13.06.2012
Anlageberater, Vertriebs- und Compliance-Beauftragte in Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen gewisse Qualifikationen nachweisen. Ab dem 1. November 2012 dürfen Mitarbeiter nur dann mit bestimmten Tätigkeiten betraut werden, wenn sie sachkundig sind und über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Zudem sind sie bei der Finanzaufsicht zu melden. Der BaFin müssen künftig auch erhobene Beschwerden auf Grund der Tätigkeit eines Compliance- oder Vertriebsmitarbeiters in der Anlageberatung angezeigt werden. Diese Anzeigepflichten regelt § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHGMaAnzV). Insbesondere für die Compliance-Manager sind die formalen Anforderungen an die Qualifikation hoch, denn sie sollen u.a. über Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Prozessabläufe zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verfügen. Zudem müssen die Compliance-Beauftragten Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Compliance-Funktion nachweisen und mit der Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation vertraut sein. Noch tiefgehender ist das Anforderungsprofil bezüglich der von Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen ausgehenden Risiken.
„In den Instituten wirft die WpHGMaAnzV eine Reihe von Umsetzungs- und Prozessfragen auf, die von der Finanzaufsicht bislang unbeantwortet geblieben sind“, sagt Volker Lüdemann von der Unternehmensberatung AC Assetcontrol GmbH & Co. KG. Die bloße Vorlage von Abschluss- oder Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen reiche als Sachkundenachweis nicht aus. Empfehlenswert seien Multiple-Choice-Formulare, die alle in der Verordnung erwähnten Berufsqualifikationen und Sachkenntnisse abfragen und der Personaldokumentation zugefügt werden können. „Eine inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Meldeangaben durch die BaFin erfolgt nicht, da die Dokumentation über die fachliche und persönliche Zuverlässigkeit auf Seiten des Unternehmens geprüft werden muss“, so Lüdemann im Rahmen des Jahreskongresses des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland (VuV) in Köln. Wo keine ausreichende Sachkunde nachgewiesen werden könne, sollten für die Mitarbeiter umgehend Qualifizierungsmaßnahmen ergriffen werden. Hilfreich bei der Haftungsvermeidung sei darüber hinaus die Ausstellung einer Straffreiheitserklärung, gegebenenfalls auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses durch den Compliance- oder Vertriebsbeauftragten.
Im Rahmen der Mitarbeiterregistrierung bei der Anlageberatung sind vertraglich gebundene Vermittler faktisch den Unternehmensmitarbeitern gleichgestellt, auch wenn sie eigene Unternehmen darstellen. Strittig ist dagegen die Meldepflicht bei Vermögensverwaltern. Sofern diese keine Anlageberatung erbringen, sind sie grundsätzlich nicht meldepflichtig. „Die Trennschärfe ist allerdings nicht immer gegeben“, warnt Asset Management-Berater Lüdemann. Im Gegensatz zur Vermögens- oder Anlageberatung werden bei der Vermögensverwaltung keine Anlageratschläge erteilt, sondern die Investmententscheidungen werden eigenständig durch den Vermögensverwalter getroffen. Ziel der Vermögensverwaltung ist allerdings immer, das Vermögensportfolio des Kunden unter Berücksichtigung von dessen spezifischer Risikosituation bzw. dessen individueller Lebensplanung zu optimieren. Dies setzt in der Regel einen intensiven Dialog zwischen beiden Instanzen voraus, der nicht immer zwingend frei von Anlageberatung sein muss. „Dies ist eine Unschärfe im System“, sagt Lüdemann. Vertreter des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland raten deshalb zu vorsorglicher Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Generell dient die Sorgfalt bei der Dokumentation und Ausführung der WpHGMaAnzV-Bestimmungen der Haftungsvermeidung. Deshalb sollten die Compliancestelle, die Interne Revision sowie das Personal- und Risikomanagement frühzeitig eingebunden, Mitarbeiter ausreichend geschult werden und die entsprechenden Vorgaben ins Orgahandbuch eingetragen werden.

