Das KWG ist seit 1962 das grundlegende Regelwerk für die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten sowie anderen Unternehmensformen der Finanzbranche in Deutschland. Es regelt die Rechte und Pflichten der deutschen Bankenaufsicht, ordnet die Erlaubnispflichtigkeit von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen an und macht rechtliche Vorgaben für deren ordnungsgemäße Erbringung. Der Zweck des KWG ist der Gläubigerschutz und die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
Das KWG wurde in den 1930er-Jahren als Reaktion auf die Bankenkrise geschaffen. Es markierte den Beginn einer allgemeinen, kodifizierten Bankenaufsicht, deren Grundprinzipien – zum Beispiel die Einbindung der Notenbank in die Bankenaufsicht, die Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte, Grundsätze für die Liquiditätshaltung und die Berichtspflicht aller Banken – sich teilweise bis heute erhalten haben. In den Nachkriegsjahren setzten Bestrebungen ein, das KWG umfassend zu überarbeiten. Nach mehrjähriger Vorarbeit trat am 1. Januar 1962 das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das neue KWG, in Kraft. Mit ihm wurde als zentrale Bankenaufsichtsbehörde das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) geschaffen. Im Laufe der Jahre wurde das KWG mehrmals grundlegend überarbeitet.
Seit Anfang der 1990er-Jahre dienten die Novellen des KWG insbesondere der Umsetzung von Richtlinien der europäischen Union in deutsches Recht. Mit diesen wurden die Voraussetzungen für den freien Verkehr mit Finanzdienstleistungen im europäischen Binnenmarkt geschaffen. Zum 1. Mai 2002 wurde das BAKred mit den damaligen Bundesaufsichtsämtern für den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verschmolzen, die seither die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des KWGs gewährleistet.
Eine wesentliche Änderung erfuhr das Gesetz durch die 7. KWG-Novelle, die ab dem 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Mit ihr wurde die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) umgesetzt und die bankaufsichtlichen Regelungen wurden einer erheblichen Überarbeitung unterzogen. Ergänzt wird das KWG seitdem durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV), die Liquiditätsverordnung (LiqV) und die erweiterte Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV).
Als Lehre aus der Finanzkrise der Jahre 2007 und 2008 wurden zum 1. Januar 2011 mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) neue europäische Finanzaufsichtsstrukturen geschaffen. Während die nationalen Aufsichtsbehörden für die tägliche Aufsicht verantwortlich sind, nehmen die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden vornehmlich harmonisierende Aufgaben wahr, um ein einheitliches Aufsichtshandeln sicherzustellen. Im Zuge der Reformierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts durch die Bestimmungen von Basel III und zur Schaffung eines “Single Rule Books“ auf europäischer Ebene sind wesentliche Regelungen aus dem KWG herausgelöst worden; entsprechende Vorschriften finden sich seitdem in der Capital Requirements Regulation (CRR).
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Durch weitreichende Maßnahmen wird sichergestellt, dass alle gesetzlich und regulatorisch relevanten Anforderungen erfüllt werden. Insbesondere die Regelungen aus dem KWG § 25a, der MaRisk und dem BAIT. Es erfolgen hierzu regelmäßige externe Audits.
Darüber hinaus betreibt der Bank-Verlag seit 2003 eine Zentralstelle für den automatisierten Abruf von Kontoinformationen gemäß § 24c KWG (Kontenevidenzzentrale), um die Banken bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu unterstützen, Kontostammdaten aktuell, ausfallsicher und hochverfügbar für den Abruf durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereitzustellen. Um den neuesten gesetzlichen Anforderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes und dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie gerecht zu werden, wurden 2019 umfangreiche Anpassungen an unserer Kontenevidenzzentrale zur Realisierung der überarbeiteten Schnittstelle (3.3) vorgenommen.
Der Bank-Verlag stellt seinen Kunden regelmäßig Revisionsberichte zur Verfügung.