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ESG-Offenlegung: Die CSRD und die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Banken

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verlangt von Banken zukünftig eine weit umfangreichere Offenlegung von Informationen über ihre nachhaltigen Geschäftsaktivitäten und ihre ESG-Risiken. Der Beitrag beschreibt die neuen EU-Vorgaben und zeigt auf, wie die kommenden Offenlegungspflichten nicht nur zu Umsetzungslasten führen, sondern nachhaltige Unternehmen des Finanzsektors auch vom Fokus der Öffentlichkeit auf das Thema Sustainable Finance profitieren können.

 

Bildquelle: istock.com/Iurii Buriak

Die CSRD (Richtline (EU) 2022/2464) wurde am 16. Dezember 2022 veröffentlicht und trat am 5. Januar 2023 in Kraft . Als Änderungsrichtlinie enthält sie Anpassungen des bereits bestehenden EU-Rechts, wobei hier die Änderungen an der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) von größter Bedeutung sind. Die neuen Anforderungen müssen von den Unternehmen, die bereits heute nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) berichtspflichtig sind, ab dem Jahr 2024 erfüllt werden. Andere Unternehmen, die erst später den neuen Berichtspflichten unterliegen, sollten aufgrund des Umfangs der Vorgaben zügig mit der Analyse der rechtlichen Anforderungen beginnen und entsprechende Umsetzungsprojekte aufsetzen. Betroff en sind sowohl Unternehmen außerhalb des Finanzsektors als auch Banken und andere Unternehmen innerhalb des Finanzsektors.

Änderungen an der Bilanzrichtlinie

Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur inhaltlich stark erweitert und verstärkten Prüfungen unterzogen, sondern auch der Anwenderkreis auf EU-weit geschätzt 50.000 Unternehmen stark erhöht.


Bisher gelten auf Basis der NFRD auf EU-Ebene nicht-fi nanzielle Berichtspflichten für geschätzt 11.700 Unternehmen. Im Zuge der CSRD-Umsetzung werden nun auch die kleineren Kreditinstitute spätestens ab dem Jahr 2026 erstmals direkt unter die Nachhaltigkeitsberichtspflichten fallen.

Aktuell gilt gemäß deutschem Handelsgesetzbuch eine Pflicht zur Erstellung einer nichtfinnanziellen Erklärung nur für einen eingeschränkten Kreis von großen Kreditinstituten (entsprechend der Größendefi nitionen in § 340a Abs. 1a HGB, wonach für die Berichtspflicht im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, sowie weitere Anforderungen an die Größe eines Instituts gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB). Für Banken, die bereits heute einen nichtfi nanziellen Bericht erstellen, steht nicht die erstmalige Berichtspfl icht im Mittelpunkt, sondern vielmehr die Umsetzung der neuen inhaltlichen Vorgaben.

Die Ausweitung der inhaltlichen Berichtspflichten und des Anwenderkreises auf Ebene der Nicht-Finanzunternehmen wird es den Banken zukünftig ermöglichen, einerseits weitaus mehr und verlässlichere Daten zur Bestimmung des Nachhaltigkeitsgrads ihrer Geschäft spartner zu erhalten, wie z. B. Angaben zum CO2-Ausstoß und zur Taxonomie-Einwertung der Geschäft stätigkeiten. Andererseits steigen auch die Anforderungen an die Bereitstellung der offenzulegenden Informationen.

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Autoren:
Dr. Patrik Buchmüller, selbstständiger Unternehmensberater, Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Tübingen.

 

Prof. Dr. Johannes Hofinger, Professor für Finance & Accounting, Munich Business School.

 

Diana Wang, freie Beraterin zu den Themen Energieeffizienz und Nachhaltigkeit.

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