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MaRisk-Novelle: Anforderungen ans Risikomanagement steigen erneut

Aus „die bank“ 10.2023

Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Risikomanagements ist angesichts der Dynamik des regulatorischen Umfelds eine kontinuierliche Herausforderung für Institute. Jüngst hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) ihr Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement – nur knapp zwei Jahre nach der letzten Novelle – erneut überarbeitet. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und gibt einen Überblick über deren zeitlichen Umsetzungsrahmen.

iStock.com/fotodelux

Ein effektives Risikomanagement ist für die finanzielle Stabilität eines jeden Instituts – und damit letztlich auch für die Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit – unverzichtbar. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin in der Aufsichtspraxis der jüngeren Vergangenheit einen Schwerpunkt im Bereich des Risikomanagements gesetzt. Institute sind daher gut beraten, die entsprechenden Entwicklungen zu verfolgen und ihre Geschäftsorganisation frühzeitig auf zusätzliche Anforderungen vorzubereiten.


Zu diesen beachtenswerten Entwicklungen gehört zweifelsohne die am 29. Juni 2023 veröffentlichte (nunmehr siebte) Novelle des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) einschließlich der zugehörigen Erläuterungen. Inhaltliche Schwerpunkte der MaRisk-Überarbeitung sind die Implementierung der Regelungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung – EBA/GL/2020/06 (EBA-Leitlinien), die Einführung verbindlicher Vorgaben zur Berücksichtigung von Risiken aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Risiken) sowie zum Risikomanagement im Zusammenhang mit Immobiliengeschäft. Ferner ergeben sich praxisrelevante Neuerungen für den Einsatz von Modellen sowie für die Handelstätigkeit aus dem Homeoffice.

EBA-Leitlinien
Mit der vorliegenden Novelle integriert die BaFin die Detailvorgaben der EBA-Leitlinien in die MaRisk. Obwohl ein Teil der Vorschriften der EBA-Leitlinien bereits zuvor inhaltlich in einzelnen MaRisk-Regelungen adressiert wurde, war bislang die gesamthafte Anwendbarkeit der EBA-Leitlinien im Rahmen des Risikomanagements nicht geregelt. Mit der MaRisk-Novelle überführt die Aufsicht nunmehr die Vorgaben der EBA-Leitlinien – nach eigenem Bekunden – im Ergebnis vollumfänglich in die MaRisk.
Hierzu verwendet die BaFin rechtstechnisch zwei unterschiedliche Regelungsansätze: Sofern die die MaRisk die Anforderungen der EBA-Leitlinien inhaltlich bereits weitgehend reflektierten werden einzelne Textabschnitte der MaRisk (oder der Erläuterungen hierzu) ergänzt, sodass sie die Vorgaben der EBA-Leitlinien von nun vollständig widerspiegeln. Statuieren die EBA-Leitlinien demgegenüber detaillierte Vorgaben, die so vorher nicht in den MaRisk enthalten waren, bedient sich die BaFin einer Verweistechnik und nimmt die entsprechenden Abschnitte im Text der MaRisk bzw. der Erläuterungen hierzu in Bezug.


Zwar wurde gelegentlich auch bislang schon auf andere von der EBA veröffentlichte Leitlinien verwiesen (vgl. Erläuterung zu AT 4.4.2 Tz. 4 oder AT 9 Tz. 14 und 15), doch wird die Verweistechnik erstmals in einem so erheblichen Umfang genutzt, dass sich fragen lässt, ob das Konzept der MaRisk im Hinblick auf Transparenz der Darstellung und Verständlichkeit nicht an seine Grenzen stößt.


Soweit die MaRisk nunmehr auf Vorgaben der EBA-Leitlinien verweisen, stellt die BaFin klar, dass für die Anwendung der entsprechenden Regelungen die Proportionalitätsklausel gemäß Abschnitt 2 Tz. 16 lit. a–d EBA-Leitlinien gilt (Erläuterungen zu AT 1 Tz. 3 MaRisk). Hiernach soll für die Anforderungen der Abschnitte 5 bis 7 EBA-Leitlinien nicht Größe, Art und Komplexität des Instituts, sondern Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität das maßgebende Kriterium für die proportionale Anwendung sein. (…)


Den vollständigen Artikel konnten Sie in der Ausgabe „die bank“ 10.2023 lesen.

Autoren:
Dr. Jens H. Kunz, LL.M. (UT Austin) ist Rechtsanwalt und Co-Leiter der finanzaufsichtsrechtlichen Praxis im Frankfurter Büro der Sozietät Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB (Noerr).
Dr. Arndt Alexander Schmidt, MLE ist Rechtsanwalt und Senior Associate im Hamburger Büro von Noerr im Bereich Finanzaufsichtsrecht.