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Geldwäsche-Prävention | EU-AML 5: Entwurf vielleicht noch im Februar?

Geldwäsche-Bekämpfung wird „immer weniger sexy“, bringt dafür aber immer mehr Arbeit und immer mehr Fragestellungen mit sich. Dieses Fazit lässt sich im aktuellen Schwebezustand zwischen der 4. und der 5. Geldwäsche-Richtlinie ziehen, und auf diesen kurzen Nenner könnte man auch die Ausführungen von Wolfgang Gabriel (Foto) am letzten Donnerstag in Köln bringen.

©Bernd Schaller | Bank-Verlag

Der Rechtsanwalt und erfahrene Geldwäschebeauftragte (ehemals SEB AG, die seit Januar als DSK Hyp AG firmiert) ist als Mitglied diverser Arbeitskreise des Bankenverbands sowie des früheren Kammernarbeitskreises der FIU wohl so tief im Thema, wie kaum jemand sonst. Gabriel nahm die Gäste der „Fachtagung Compliance“ im Bank-Verlag mit auf einen wahren Parforceritt durch den Stand und die anstehenden Neuerungen in Sachen Geldwäsche.


Schon der Satz „Wo stehen wir eigentlich bei der Geldwäsche“ verbiete sich, hieß es eingangs, denn ein statisches „Stehen“ gibt es in diesem Themenfeld einfach nicht. Ständig werden die Regelungen durch Neuauflagen abgelöst. Und man müsse davon ausgehen, dass dem – wahrscheinlich leider unvermeidlichen – nächsten terroristischen Anschlag auch gleich wieder die nächste Verschärfung der Geldwäscherichtlinien folgen werde.

Es stellt sich aber auch die Frage, ob man mit der aktuellen Geldwäschebekämpfung überhaupt auf dem richtigen Weg ist. Der Experte veranschaulichte das mit einem Beispiel aus der Medizin: Einem Patienten, bei dem keine Besserung erkennbar ist, werde eine höhere Dosis des gleichen Präparats verabreicht. Doch frage auch in der Geldwäschebekämpfung niemand, ob das gewählte Medikament überhaupt das richtige Mittel sei...
 
Umsetzung ohne Schonfrist
Die Verpflichteten des GwG müssen also das Beste aus dem Status quo machen. So trat das Geldwäschegesetz (GwG) im Juni 2017 ohne eine Übergangsfrist in Kraft. Auch eine bisher übliche sog. Nichtbeanstandungsfrist wurde von der BaFin nicht eingeräumt – ein Umstand, der in Anbetracht notwendiger Umstellungen von Prozessen und EDV-Lösungen eigentlich nicht akzeptabel sei.


Auch Verdachtsmeldepflichten nach den Paragraphen 43 bis 49 GwG waren sofort umzusetzen. Bekanntlich müssen Geldwäsche-Verdachtsfälle seit dem 1. Februar 2018 grundsätzlich elektronisch auf dem Webportal goAML an die Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelt werden. Hier greift die Software auf international vereinbarte Standards und Schnittstellen für den Datenaustausch zurück, was eine schnellere Analyse der Verdachtsmeldungen ermöglichen soll.


Die FIU war zuvor beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelt und untersteht seit Sommer 2017 der Generalzolldirektion. Dieser Übergang im „Hauruck-Verfahren“ sei mehr als unglücklich gewesen, blickte Wolfgang Gabriel bei der Compliance-Fachtagung zurück. Das Fehlen eines wirklichen Know-how-Transfers und fehlende Kapazitäten hätten der Geldwäsche-Bekämpfung eher geschadet. Noch heute schmerzt das Fehlen bewährter Abstimmungswege. So seien keine Absprachen mehr mit den Strafverfolgungsbehörden möglich. „Wir wissen im Zweifelsfall gar nicht, ob und an welche Ermittlungsbehörde die Fälle weitergeleitet werden“, beklagte der Rechtsanwalt, der sich als Mitglied des früheren Kammernarbeitskreises der FIU bestens auskennt.


Wolfgang Gabriel rief in diesem Zusammenhang die Verbände dazu auf, „viel viel härter“ in die Diskussion mit dem Gesetzgeber einzusteigen und für künftige Neuregelungen von Richtlinien angemessene Übergangsfristen zu verlangen.
 
Auslegungshinweise mit Verspätung
Erst Ende des letzten Jahres reichte die BaFin dann ihre Auslegungshinweise zum GwG nach (Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 GwG, AuA GwG). Zwischenzeitlich hatten die Mitglieder der DK (die Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände) immerhin bereits Hinweise erhalten, wie eine adäquate Auslegung des Gesetzes aussehen könnte. Diese Informationen mussten teilweise aber später wieder revidiert werden, so etwa bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten.

Die BaFin wollte offensichtlich das alte Konzept der DK-Auslegungshinweise nicht weiter fortführen. Das lässt sich verstehen, schließlich obliegt ihr nicht nur die Aufsicht über die von der DK vertretenen Kreditinstitute. Über die aktuell veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweise hinaus hat die BaFin aber bereits signalisiert, dass es weitere Auslegungshinweise geben werde, die speziell auf die Bedürfnisse der Kreditwirtschaft zugeschnitten sein sollen, so Gabriel in Köln. Einen Entwurf gibt es bislang nicht.

Für den Fall jedoch, dass die Ergänzung nicht so detailliert ausfalle wie erforderlich, überlege man in den BdB-Gremien schon, eigene, vertiefende Industriestandards nachzureichen, konnte der Fachmann den Zuhörern bereits avisieren.  
Und auch die alten DK-Auslegungshinweise sollten noch nicht in den Schredder wandern, riet Gabriel, denn sie sind weiterhin uneingeschränkt relevant für alle Bereiche, die sich nicht mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sondern den sonstigen strafbaren Handlungen beschäftigen.
 
Umsetzung der EU-AML 5
Noch während der nationalen Umsetzung der 4. EU- Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaaten sorgten neue Terrorattentate, aber auch der Skandal um die „Panama Papers“ schon wieder für neuerlichen Anpassungsbedarf. Schon am 9. Juli 2018 trat die sogenannte 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft, die eigentlich nur Anpassungen der 4. EU-Richtlinie enthält. Ihre nationale Umsetzung soll bis zum 10. Januar 2020 stattfinden, sodass in Kürze mit einem ersten Entwurf zu rechnen ist, der dann zur Diskussion gestellt wird. Das könnte vielleicht schon Ende Februar der Fall sein.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Erfassung von virtuellen bzw. Kryptowährungen, mehr Transparenz für E-Geldprodukte, strengere Anforderungen an die Kundenüberprüfung, größere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko und die Pflicht zur Einsicht in die EU-weiten Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte. 

Gabriel beklagte, dass auch die neuen EU-Richtlinien wieder nur als Mindeststandard formuliert sind. Die jeweiligen Gesetzgeber in den einzelnen EU-Ländern entscheiden also selbst, wie sie die Vorgaben national umsetzen – wobei einige Länder deutlich über den Mindeststandard hinausgehen. Die Bankpraktiker waren sich in Köln einig, dass deshalb in der Konsequenz ein Kunde bei „seiner“ Bank in verschiedenen Ländern unterschiedlich behandelt werden könnte. Die schwedischen Kollegen etwa definierten den wirtschaftlich Berechtigten völlig anders als die deutschen Banken, was bedeute, dass derselbe Kunde in Schweden andere wirtschaftlich Berechtigte habe als bei uns in Deutschland, plauderte der SEB-Mann aus der Praxis. Auch das müssten die EDV-Systeme erst einmal verarbeiten können.

Wolfgang Gabriels Fazit in Köln: „Das Fehlen entsprechender internationaler Standards ist für die Kunden kaum akzeptabel und auch der Effizienz der Geldwäschebekämpfung nicht förderlich. Der risikobasierte Ansatz ist natürlich grundsätzlich zu begrüßen. Das darf aber nicht dazu führen, dass Kunden mit unterschiedlichen Geldwäschestandards konfrontiert werden. In der Bekämpfung von Geldwäsche etc. darf es keinen Wettbewerb zwischen Instituten geben. Erste Kunden geben bereits vor, welche KYC-Informationen bei der Ausschreibung von Bankdienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Banken, die diese Vorgaben nicht akzeptieren, werden von der Ausschreibung ausgeschlossen. Dann definiert faktisch der Kunden die den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Daten und Dokumente und führt den Ansatz des Gesetzgebers ad absurdum.“ (Anja U. Kraus)   

 

Bildquelle: ©Bernd Schaller |  Bank-Verlag