Sponsorenbedingungen

1. Veranstalter: Bank-Verlag GmbH, Geschäftsführer: Philipp Gossow (Sprecher), Sascha Kraatz, Vitalisstraße 67, 50827 Köln, E-Mail: akademie@bank-verlag.de, Internet www.bank-verlag.de

2. Veranstaltungsort und Veranstaltungszeiten: Genaue Informationen über Veranstaltungsort, Öffnungszeiten sowie mögliche Auf- und Abbauzeiten erhalten alle Sponsoren rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung.

3. Sponsoringvertrag: Vertragsgrundlage ist ein vom Veranstalter erstelltes Angebot, welches dem Interessenten schriftlich zugestellt wird. Der Vertrag gilt mit schriftlicher Annahme dieses Angebotes als geschlossen. Die Anerkennung dieser Sponsoringbedingungen ist automatisch Vertragsbestandteil. Außerhalb des Angebotes benannte Bedingungen oder Vorbehalte des Sponsors werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Vertragsannahme werden die Angaben des Interessenten gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

Die Zustellung der Rechnung vom Veranstalter an den Sponsor erfolgt nach dem Eingang der Vertragsannahme. Der Rechnungsbetrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig.

4. Gemeinschaftssponsoren: Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen Sponsorenvertrag, Teile davon oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus an Dritte abzugeben, unabhängig von einer etwaigen Entgeltzahlung des Dritten. Für Unternehmen, die nicht im Angebot genannt sind, darf auf der Veranstaltung nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Gemeinschaftssponsors hat der Hauptsponsor (im Sinne dieser AGBs) schriftlich beim Veranstalter zu beantragen. Der Gemeinschaftssponsor unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptsponsor. Die Aufnahme eines Gemeinschaftssponsors ohne Zustimmung des Veranstalters berechtigt diesen, den Vertrag mit dem Hauptsponsor fristlos zu kündigen und die Materialien des Sponsors auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Sponsor verzichtet insoweit auf die Rechte der verbotenen Eigenmacht. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptsponsor nicht zu. Gemeinschaftssponsoren sind alle Sponsoren, die neben dem Hauptsponsor (im Sinne dieser AGBs) auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Gemeinschaftssponsor, wenn sie zu dem Hauptsponsor enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Wird eine Sponsorenpartnerschaft zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsam gewährt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jedes Unternehmen als Gesamtschuldner.

5. Zulassung: Grundsätzlich werden nur Sponsoren zugelassen, deren Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen. Über die Teilnahmeberechtigung von Sponsoren entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf einen Abschluss des Sponsoringsvertrags und damit auf die Zulassung zu der Veranstaltung besteht nicht. Sponsoren, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder in sonstiger Weise gegen die vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, werden von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Zulassung als Sponsor gilt mit Vertragsschluss als erfolgt und ist nur für den darin genannten Sponsor gültig. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Eine Forderung auf Schadenersatz, unter anderem für weitere mit der Sponsorenpartnerschaft in Verbindung stehenden Kosten, besteht nicht. Der Veranstalter kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Bestätigung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Sponsor – eine andere Veranstaltung offerieren oder das Sponsorenpaket verändern. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände und zu den Ausstellungsflächen sowie die Durchgänge zu verlegen.

6. Zahlungsbedingungen: Der Veranstalter legt die Zahlungsbedingungen individuell zu den jeweiligen Veranstaltungen fest, verpflichtet sich jedoch im gleichen Zuge, diese auf der jeweiligen Rechnung zu vermerken und somit dem Sponsor/Teilnehmer:in zugänglich zu machen.

7. Rücktritt und Nichtteilnahme eines Sponsors, Kündigungsrecht: Nach Annahme des Angebotes durch den Sponsor ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Sponsorenpartnerschaft durch den Sponsor nicht mehr möglich. Der gesamte Sponsoringbetrag sowie die tatsächlich erbrachten Leistungen sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Sponsorenflächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Sponsor nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Rücktritt und/oder die Nichtteilnahme des Hauptsponsors (im Sinne dieser AGBs) führt gleichzeitig zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Gemeinschaftssponsors.

Der Sponsoringvertrag darf außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Veranstalter besteht insbesondere für den Fall, dass ein Sponsor (Haupt- oder Gemeinschaftssponsor)

a) liquidiert wird oder aus anderen Gründen seine Geschäfte nicht fortführt oder seine Geschäfte auf Dritte überträgt,

b) zahlungsunfähig ist, Insolvenz über sein Vermögen beantragt wird oder gerichtlich eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird,

c) gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß, sofern eine Heilung möglich und zumutbar ist, nicht unverzüglich nach schriftlicher Abmahnung beseitigt,

d) anwendbaren nationalen oder internationalen Sanktionen unterliegt.

8. Elektronische Medien: Der Veranstalter veröffentlicht die Sponsoren online und/oder offline. Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ist ausgeschlossen. Für die Richtigkeit des Inhalts der Eintragungen und evtl. aus einer Unrichtigkeit resultierende Schäden ist der Sponsor verantwortlich.

9. Werbung im Veranstaltungsgelände: Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur im Rahmen des Sponsorenpaketes ausgestellt/ausgehändigt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zuschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieser Exponate, Drucksachen und Werbemittel für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie andere Sponsoren nicht belästigen und die veranstaltungseigene Ausrufanlage nicht übertönen. Der Sponsor ist verpflichtet, ggf. Genehmigungen bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen.

10. Betrieb der Sponsorenstände: Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit ausreichendem Informationspersonal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Fremde Sponsorenstände dürfen ohne Erlaubnis des jeweiligen Inhabers nicht betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Sponsorenstandes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von 50% des Sponsorenpaketes geahndet werden.

11. Aufbau und Gestaltung der Stände: Die genauen Auf- und Abbauzeiten, sowie alle besonderen Veranstaltungsbedingungen werden dem Sponsor rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt. Diese Zeiten sind bindend. Überdies ist der Sponsor dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten sind.

14. Bewachung: Es besteht kein Anspruch auf Bewachung während der Veranstaltung durch den Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung / Versicherung des Eigentums der Sponsoren und Teilnehmenden müssen diese selbst organisieren. Der Veranstalter haftet diesbezüglich nicht für etwaig entstandene Schäden oder Verluste.

15. Versicherung: Der Veranstalter versichert die Veranstaltung gegen Haftpflichtschäden. Für Beschädigung oder Verlust durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt haftet der Veranstalter nicht. Es wird jedem Sponsor empfohlen, eine solche Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen.

16. Hausrecht: Der Veranstalter übt im gesamten Veranstaltungsort für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Sponsorenständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Sponsor aus irgendeinem Grunde Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung des Veranstalters direkt fertigt.

17. Vorbehalte: Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch ihn verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Sponsoren an der Durchführung berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Findet die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht statt, so kann der Sponsor mit einem Betrag bis zu 25 % des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Sponsor zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, entfallen Zahlungsverpflichtungen des Sponsors. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters verursacht wurden.

18. Schlussbestimmungen: Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Alle Ansprüche der Sponsoren gegen den Veranstalter müssen innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt, schriftlich beim Veranstalter geltend gemacht werden. Ansonsten verfallen sie. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Köln. Im Falle des Unterliegens des Sponsors trägt diese unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens und der notwendigen Rechtsvertretung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.

19. Gerichtsstand & Gültigkeit: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.

20. Salvatorische Klausel: Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung oder zur Füllung der Regelungslücke gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

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