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Geschäftspolitische Konsequenzen – Immer höhere Anforderungen an Auslagerungen

Das Thema Auslagerung hat einen bedeutsamen Stellenwert in der Regulatorik von Finanzdienstleistungsunternehmen eingenommen, es zählt aktuell zur Aufsichtspriorität. Doch welche Auswirkung hat die Thematik auf die Geschäftspolitik von Banken und wie ist damit umzugehen? Unser Autor hat zur Beantwortung dieser Fragestellungen verschiedenste Aspekte intensiv analysiert.

Bildquelle: iStock.com/Thanakorn/Lappattaranan

Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich schon lange in einem Transformationsprozess, wobei die Digitalisie rung und die Diversifizierung der Geschäftsmodelle zu den Haupttreibern zählen. Die Veränderungen umfassen nicht nur zahlreiche technische Neuerungen. Sie zeigen sich auch in einer Vielzahl unterschiedlich spezialisierter Finanzdienstleistungsunternehmen.

Die IT gilt längst als erfolgskritischer Faktor der Banken. Da aber die Digitalisierung stärker und schneller wächst als die eigenen IT-Bereiche der Häuser, werden IT-Dienstleistungen häufig extern am Markt erworben. Damit einher geht der Versuch, auch Risiken an externe Dienstleister auszulagern – Risiken, die mithilfe von gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regeln immer weiter reduziert werden sollen. Über ihre Aufsichtsbehörden hat die Politik in jüngster Vergangenheit die regulatorischen Anforderungen für die Kontrolle von Auslagerungsvereinbarungen erweitert und einen Aufsichtsschwerpunkt auf das Thema Auslagerung gesetzt.


Die aufsichtsrechtlichen Grundlagen
Als Reaktion auf die Finanzkrise von 2008 fiel im Jahr 2012 der Startschuss für den Aufbau der Europäischen Bankenunion, um die Zersplitterung der europäischen Finanzmärkte zu verhindern. Als Grundlage für die Bankenunion dient das einheitliche Regelwerk (Single Rulebook), das die europäische Bankenaufsicht für alle 27 Mitgliedsstaaten der EU har monisiert.
Für die Auslagerungsthematik hat die EBA rechtlich unverbindliche Richtlinien entwickelt (EBA/GL/2019/02), die mit einem Comply-or-Explain-Mechanismus ausgestattet sind. Dadurch sind nationale Aufsichtsbehörden verpflichtet, die Umsetzung der Leitlinien mitzuteilen oder eine begründete Ablehnung abzugeben. Auf nationaler Ebene f ndet sich die EBA-Richtlinie in § 25b KWG wieder und wird von den Mindestanforderungen für das Risikomanagement im allgemeinen Teil 9 (MaRisk AT 9) sowie den bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) konkretisiert.


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Autor
Patrick Krull ist als Bankfachberater bei Beckmann & Partner Consult in Bielefeld tätig.