Steht ein Unternehmen vor der Insolvenz – oder ist sie bereits eingetreten – geht es oftmals darum, die finanzielle Schieflage des Unternehmens zu beheben, indem beispielsweise neue Liquiditätsquellen erschlossen werden. Da in den Büchern des Unternehmens häufig bereits Bilanzverluste entstanden sind und das Fest-, Stamm- oder Grundkapital nicht mehr vollständig durch die Vermögenswerte gedeckt ist, sollte ein Ziel sein, die Bilanz möglichst auszugleichen.
Ein bewährtes, aber durchaus komplexes Instrument zur Bilanzbereinigung ist der Schuldenbeteiligungstausch oder auf Englisch: der Debt Equity Swap (DES). Dabei werden die Forderungen aller oder einzelner Gläubiger in Eigenkapital – also Gesellschaftsanteile – am Unternehmen umgewandelt, das damit fortgeführt werden kann.
Prominente Beispiele – gerade in der jüngsten Vergangenheit
War lange Zeit das Immobilienunternehmen IVG, bei dem die Gläubiger bereits 2014 zu Eigentümern wurden, das bekannteste Beispiel für einen DES, gibt es nun immer mehr Unternehmen, die bei ihrer finanziellen Restrukturierung auf einen DES setzen: Neben dem Immobilien-Investmentmanager Corestate, bei dem unlängst ein DES beschlossen wurde, gibt es auch beim Mode-Discounter Takko eine Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital.
Ebenfalls ein DES – allerdings in Verbindung mit einem außergerichtlichen Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG – nutzt der Automobilzulieferer Leoni. Dieser Fall hat das Potenzial, – zusammen mit dem des Modehändlers Gerry Weber – der vorinsolvenzlichen Restrukturierung in Deutschland zwei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen zum Durchbruch zu verhelfen. Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist seit dem 1. Januar 2021 nutzbar, für Banken aber durchaus auch mit Risiken verbunden.
Voraussichtlich dürfte die finanzielle Restrukturierung von Leoni dazu beitragen, dass es hierzulande künftig mehr DES geben wird. Im DES-Zusammenhang ist der Fall vor allem mit dem Blick auf die damit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Altgesellschafter interessant. Diese Eingriffe sind in einem außergerichtlichen Restrukturierungsplan nach StaRUG oder auch in einem Insolvenzplan einfacher und rechtssicherer möglich als außerhalb einer Insolvenz.
Denn bei einem DES außerhalb eines Restrukturierungs- oder Insolvenzplans müssen in der Regel alle Altgesellschafter zustimmen.
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Autor:
Thomas Dömmecke ist Rechtsanwalt bei Schultze & Braun. Der Transaktionsspezialist hat bereits mehrere Debt Equity Swaps begleitet.